Unsere Satzung

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Satzung


der durch das Preußische Staatsministerium, Reichs- und Preußischer Minister des Innern, am 15. Juni 1940 genehmigten Stiftung.

Die Frankfurter Stiftung für Blinde und Sehbehinderte ist als Blindenanstalt Frankfurt am Main von der Gesellschaft zur Beförderung nützlicher Künste und deren Hilfswissenschaften "Polytechnische Gesellschaft" zu Frankfurt am Main im Jahre 1837 gegründet worden. Seitdem ist sie ihrem Grundsatz, hilfsbedürftigen Blinden und Sehbehinderten zu helfen und sie nach jeder Richtung zu unterstützen, treu geblieben. Im Jahre 1939 erfolgte die Umwandlung in eine Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1)    Die Stiftung führt den Namen

Frankfurter Stiftung für Blinde und Sehbehinderte
(Polytechnische Gesellschaft)

(2)    Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3)    Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

(4)    Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2
Stiftungszweck
(1)    Zweck der Stiftung ist die gesellschaftliche und berufliche Rehabilitation und Integration sehbehinderter und blinder Menschen jeden Alters.

(2)    Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Förderung, Entwicklung und Umsetzung von Vorhaben, Maßnahmen und zeitgemäßen Konzepten zur Rehabilitation und Integration von blinden und sehbehinderten Menschen
- die Förderung bedürftiger blinder und sehbehinderter Menschen durch Hilfsmittel
- die Bereitstellung geeigneten Wohnraumes und betreuender Rahmendienste
- die Vergabe von Forschungsaufträgen
(3)    Zur Verfolgung ihres Zwecks kann die Stiftung Kooperationen eingehen und/oder Körperschaften gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen.

§ 3
Gemeinnützigkeit
(1)    Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)    Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3)    Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)    Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 4
Stiftungsvermögen
(1)    Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2)    Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst sicher und ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.

(3)    Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).


§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1)    Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben u. a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2)    Soweit dies ohne Verstoß gegen die Vorschriften über die Gemeinnützigkeit zulässig ist, kann die Stiftung ihre Mittel ganz oder teilweise Rücklagen zuführen, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können oder soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

(3)    Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können Mittel einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(4)    Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht nicht.

§ 6
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie können Ersatz der ihnen entstandenen nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen erhalten.

§ 7
Vorstand
(1)    Der Stiftungsvorstand besteht aus einer, höchstens drei Personen. Das Kuratorium kann ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden und ein Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden berufen.

(2)    Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden vom Kuratorium für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die eine besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.

(3)    Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch Amtsniederlegung gegenüber dem Vorsitzenden des Kuratoriums, die nicht zur Unzeit erklärt werden darf, oder durch Abberufung.
Das Kuratorium kann ein Vorstandsmitglied abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch Verweigerung der Entlastung, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Die Abberufung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(4)    Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben Anspruch auf eine ihren Aufgaben und Leistungen entsprechende angemessene Vergütung und Ersatz ihrer Auslagen. Die Stiftung wird für den Stiftungsvorstand eine angemessene Haftpflichtversicherung abschließen. Auch ehrenamtliche Tätigkeit ist möglich.

(5)    Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Stiftungsvorstands gelten die Vorschriften über die Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeiten der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft entsprechend (§ 93 Abs. 1 und Abs. 2 AktG). Das gilt auch für die Verjährung solcher Ansprüche (§ 93 Abs. 6 AktG).

(6)    Der Stiftungsvorstand kann mit Zustimmung des Kuratoriums für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen, die im Rahmen des ihnen zugewiesenen Geschäftskreises die Stiftung nach außen vertreten. Der Vorstand legt mit Zustimmung des Kuratoriums die Grundsätze der Geschäftsführung durch besondere Vertreter in einer Geschäftsordnung und in einem Geschäftsverteilungsplan fest. Der Vorstand kann jederzeit die besonderen Vertreter abberufen oder deren Aufgaben an sich ziehen oder zustimmungspflichtig machen.

§ 8
Aufgaben des Vorstands
(1)    Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Ist mehr als ein Vorstandsmitglied berufen, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstande die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Weitere Vorstandsmitglieder haben keine Vertretungsvollmacht.

(2)    Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

-    die Verwaltung des Stiftungsvermögens
-    die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel[

-   Aufstellung eines Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts
-   Entwicklung der Stiftungsstrategie im Einvernehmen mit dem Kuratorium
-   die Konzeption, Evaluierung und Umsetzung von Projekten und Aufgabenfeldern im Rahmen des Stiftungszweckes

(3)    Der Vorstand ist verpflichtet, in wichtigen Angelegenheiten die Stellungnahme des Kuratoriums einzuholen und nach diesen Beschlüssen zu verfahren.
Als wichtige Angelegenheiten gelten insbesondere:

1.    Verfügungen über Grundstücke oder über Rechte an Grundstücken
2.    Verfügung über Forderungen, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung des Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet sind.
3.    Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in Ziffer 1 und Ziffer 2 bezeichneten Verfügungen
4.    Verträge, die auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet sind

§ 9
Beschlussfassung des Vorstands
Für den Fall, dass mehr als ein Vorstandsmitglied berufen wird, gilt folgendes:

(1)    Beschlüsse des Vorstands werden im Falle eines mehrköpfigen Vorstands auf Sitzungen gefasst. Wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, in der Regel aber einmal monatlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Tagen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies verlangt.

(2)    Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

(3)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind und niemand widerspricht.

(4)    Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters, den Ausschlag.

(5)    Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstands zur Kenntnis zu bringen.

(6)    Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstands und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.

§ 10
Kuratorium
(1)    Das Kuratorium besteht aus mindestens 5, höchstens 7 Mitgliedern, unter denen je ein entsandter Vertreter des Landeswohlfahrtsverbands Hessen, des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main und - gemäß § 12 dieser Satzung - der Polytechnischen Gesellschaft Frankfurt am Main sind. Ein Mitglied des Kuratoriums soll blind oder sehbehindert sein.


(2)    Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium einen Nachfolger. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 5 Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(3)    Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachkundig sein.

(4)    Die Mitgliedschaft endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Kuratoriumsmitglied bleibt in der Regel solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden.
Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 11
Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums
(1)    Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

-    Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens
-    Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel
-    Feststellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts
-    Wahl des Abschlussprüfers
-    Entlastung des Vorstands
-    Bestellung, Abberufung und Anstellung von Vorstandsmitgliedern
-    Beschlussfassung gemäß § 8 Abs. 3.

(2)    Das Kuratorium wird regelmäßig durch den Vorstand informiert. Hierzu kann das Kuratorium Vertreter benennen.

(3)    Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.

(4)    Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder, der Vorsitzende oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstanes und Sachverständige sollen an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.

(5)    Für die Beschlussfassung des Kuratoriums bzw. von Vorstand und Kuratorium gemeinsam gilt § 9 entsprechend. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12
Die Polytechnische Gesellschaft e. V
in Frankfurt am Main
Gemäß § 5 der Satzung der Polytechnischen Gesellschaft e. V. ist deren Vertreter im Kuratorium von deren Engerem Ausschuss zu delegieren.

Die Polytechnische Gesellschaft e. V. hat weiter das Recht

1.    jederzeit durch ihr geeignet erscheinende Persönlichkeiten die Geschäftsbücher der Stiftung einzusehen und das Vermögen der Stiftung zu überprüfen
2.    den Jahresabschluss und die Jahreserfolgsrechnung prüfen zu lassen
3.    durch ihren Vertreter im Kuratorium die Beschlüsse des Kuratoriums, die Angelegenheiten der in § 8, Abs. 3 und § 13 bezeichneten Art betreffen, derart zu beanstanden, dass diese Beschlüsse zunächst als suspendiert gelten. Macht der Vertreter der Polytechnischen Gesellschaft e. V. von diesem Recht Gebrauch, so beschließt das Kuratorium in einer neuen Sitzung endgültig. Hierbei sind die von dem Vertreter der Polytechnischen Gesellschaft e. V. vorgebrachten Einwendungen besonders zu berücksichtigen.

§ 13
Satzungsänderung
(1)    Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

(2)    Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.

(3)    Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind, verbunden mit einer Stellungnahme, der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 14
Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
Die Stiftung ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

(1)    Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zeck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.

(2)    Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Verfolgung des Stiftungszwecks unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint oder nicht mehr möglich ist. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(3)    Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums.

(4)    Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 15
Vermögensanfall
Im Fall der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vermögen der Polytechnischen Gesellschaft e. V. in Frankfurt am Main zu, die es ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zugunsten blinder und sehbehinderter Menschen zu verwenden hat.
Für den Fall, dass die Polytechnische Gesellschaft e. V. zum Zeitpunkt der Auflösung der Stiftung nicht mehr bestehen sollte, fällt deren Vermögen mit der gleichen Zweckbestimmung der Stadt Frankfurt am Main zu.

§ 16
Stiftungsaufsicht
(1)    Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Hessen geltenden Stiftungsrechts.

(2)    Stiftungsaufsichtsbehörden sind die Stadt Frankfurt am Main und das Regierungspräsidium Darmstadt.

(3)    Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Wirtschaftsplan, Jahresabschluss und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 17
Inkrafttreten
Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung in Kraft.